Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht und dieser zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, MDR 2003, 655 = BGHReport 2003, 463; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 33/02).
2. Die Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 ermäßigt sich in diesem Falle nicht nach RVG VV-Nr. 3101, weil mit der Schutzschrift ein Schriftsatz eingereicht wurde, der Sachvortrag enthält.
Normenkette
RVG-VV Nrn. 3100-3101
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 10.02.2006; Aktenzeichen 1 O 463/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.3.2006 gegen den in Abhilfe der Beschwerde der Antragsgegnerin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 10.2.2006 (Bl. 48 f. GA) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die am 10.3.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 53 f. GA) gegen den ihr am 24.2.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.2.2006 (Bl. 48 ff. GA) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung - wie von der Antragsgegnerin unter dem 6.7.2005 beantragt (Bl. 4 GA) - eine 1,3 Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3100 i.H.v. 11.694,80 EUR berücksichtigt. Diese Gebühr ist nicht - wie die Antragstellerin meint - nach RVG-VV Nr. 3101 Nr. 1 auf eine 0,8 Verfahrensgebühr zu ermäßigen.
Einigkeit besteht...