Leitsatz (amtlich)
Im Geltungsbereich des neuen RVG löst eine bei Gericht eingereichte Schutzschrift in der Regel eine volle Verfahrensgebühr aus (1,3 Gebühr gem. VV 3100), wenn der Gegner später einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Schutzschrift auf Grund eines Auftrags zu einer reinen Einzeltätigkeit und damit nicht auf Grund einer generellen Beauftragung für ein zukünftiges einstweiliges Verfügungsverfahren gefertigt und eingereicht wird (in diesem Fall 0,8 Verfahrensgebühr gem. VV 3403).
Normenkette
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV 3100
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 16.12.2004; Aktenzeichen 3 O 2135/04) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Regensburg vom 16.12.2004 abgeändert.
Die von dem Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1) zu erstattenden Kosten werden auf 532,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.9. 2004 festgesetzt.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den o.g. Beschluss wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
IV. Der Beschwerdewert beträgt 532,90 EUR.
V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrte beim LG Regensburg mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 13.9.2004 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die den beiden Antragsgegnerinnen das Betreten des Grundstücks und der Räume eines vormals gepachteten Hotels untersagt werden sollte. Die Antragsgegnerin zu 1) war die Verpächterin des Hotels, die Antragsgegnerin zu 2) ist eine Grundstücksnachbarin.
Bereits am 10.9.2004 hatte die Antragsgegnerin zu 1) beim LG eine Schutzschrift in dieser Angelegenheit eingereicht.
Das LG vermerkte auf dem ...