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OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.06.2009 - I-24 U 210/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Angebot zum Abschluss eines Gewerberaum-Mietvertrages kann, wenn in dem Angebot keine entsprechende Befristung eingeräumt ist, nach Ablauf vom 4½ Wochen nicht mehr wirksam angenommen werden.

2. Geht die Annahmeerklärung auf dem Weg zu dem Anbietenden verloren, so liegt keine Vereitelung des Zugangs durch diesen vor.

3. Ein Anscheinsbeweis für den Zugang von Postsendungen ist nicht anzuerkennen.

4. Ein Aufwendungsersatzanspruch einer Partei kommt nur in Betracht, wenn diese auf Grund des Verhaltens der anderen Partei auf das Zustandekommen des Vertrages vertrauen durfte und diese Partei den Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert.

5. Wenn ein umfangreiches schriftliches Vertragsangebot übersandt wird, kann der Vertrag ohne besondere Abreden nicht mündlich zustande kommen.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 146-148, 150, 154, 162

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 13.11.2008; Aktenzeichen 8 O 139/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 11.5.2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

I. Zu Recht hat das LG die Klage unter Hinweis darauf, dass zwischen den Parteien kein Mietvertrag zustande gekommen ist und der Klägerin auch keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen zustehen, abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 7.1.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Ein Mietvertrag (§§ 535 BGB ff.) ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weshalb mietvertragliche Ansprüche der Klägerin nich...

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