Verfahrensgang
AG Langenfeld (Aktenzeichen 47 VI 50/11) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges fallen der Beteiligten zu 1. die für die Beantragung der Erteilung eines Erbscheins angefallenen und die für das Sachverständigengutachten vom 23.1.2012 entstandenen zur Last. Die übrigen Kosten der ersten Instanz sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2. auferlegt.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: bis 260.000 EUR.
Gründe
I. Die beiden Beteiligten sind die Abkömmlinge des im Zeitpunkt seines Todes geschiedenen Erblassers. Dieser errichtete am 8.1.2010 ein notariell beurkundetes Testament, mit dem er zu seinem alleinigen und unbeschränkten Erben über sein gesamtes Vermögen im In- und Ausland unabhängig davon, ob und welche Pflichtteilsberechtigte bei seinem Tode vorhanden sein würden, den Beteiligten zu 2. einsetzte. Die Beteiligten streiten über die Testierfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung.
Die Beteiligte zu 1., die die Ansicht vertritt, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, hat am 11.2.2011 die Erteilung eines sie als Miterbin zu ½ Anteil ausweisenden Teilerbscheins beantragt. Dem ist der Beteiligte zu 2., der den Erblasser für testierfähig hält, entgegengetreten. Das Nachlassgericht hat durch Einholung einer schriftlichen Aussage des das Testament beurkundenden Notars sowie durch Einholung eines Gutachtens nebst Ergänzungsgutachtens einer gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Frage der Testierfähigkeit Beweis erhoben.
Durch die angefochtene Entscheidung hat es alsdann die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten Teilerbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Gegen diesen ihm am 9.4.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu ...