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OLG Düsseldorf Beschluss vom 03.12.2019 - 3 U 78/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Dass der Vorsitzende eines Zivilsenats selbst Halter eines Dieselfahrzeugs der Abgasnorm Euro 5 ist, er das ihm vom Hersteller angebotene Aufspielen eines Software-Updates nach Beratung mit dem Anwalt eines Verkehrsclubs wegen zu besorgender negativer Folgen abgelehnt hat und er aktuell eine Inanspruchnahme des Herstellers prüft, rechtfertigt weder die Selbstablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit noch ein Befangenheitsgesuch desselben Herstellers als Beklagter in einem vor dem Senat geführten Rechtsstreit, in dem der Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Ansprüche gegen Verkäufer und Hersteller geltend macht.

2. Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen einer aus dem Belang des zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehens bzw. des öffentlichen (publizistischen) Interesses abgeleiteten allgemeinen Bedeutung.

 

Normenkette

VwVfG Rechtsgedanke § 20 Abs. 1 S. 3; ZPO § 2. Fall, § 42 Abs. 1-2, §§ 48, 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 10 O 393/17)

 

Tenor

Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... wird für unbegründet erklärt.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat ein Fahrzeug der Marke ... erworben, das von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Im Rechtsstreit macht er unter Berufung hierauf Ansprüche gegen seine Verkäuferin und die Herstellerin des Wagens geltend. Zur Entscheidung über diese Klage ist der Senat berufen.

Der Senatsvorsitzende, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ..., hat sich dienstlich wie folgt geäußert:

Er sei seit Jahren Halter eines ..., eines Dieselfahrzeuges der Abgasnorm Euro 5. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe ein mit dem Betreff "Halterinformatio...

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