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OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.12.1988 - 1 Ws 943/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdacht der Untreue

 

Verfahrensgang

StA Krefeld (Aktenzeichen 9 Js 143/88)

 

Tenor

Der Antrag wird als unbegründet auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin bezichtigt den Beschuldigten der Untreue. Dieser soll sie als Geschäftsführer ihrer früheren Wohnungsvermieterin, nämlich der zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen Firma … treuwidrig geschädigt haben. Zu einem Zeitpunkt, als sich der drohende Konkurs der Firma … bereits abzeichnete, soll der Beschuldigte nicht bestehende Mietforderungen der Firma … gegen den Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution von 1.000 DM aufgerechnet und verrechnet haben. Angesichts der Vermögenslosigkeit der Firma … bei der die geleistete Mietkaution nicht mehr vorhanden sei, soll damit zu rechnen sein, daß die Antragstellerin durch den Beschuldigten um ihren Rückforderungsanspruch gebracht worden sei. Die Staatsanwaltschaft in Krefeld hat das Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf durch den angefochtenen Beschluß für unbegründet erachtet. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Die gerichtliche Klage wird nur erhoben, wenn es wahrscheinlich ist, daß dem Beschuldigten die vorgeworfene Straftat in einer Hauptverhandlung nachgewiesen und mit seiner Verurteilung gerechnet werden kann. An dieser Wahrscheinlichkeit fehlt es hier.

I.

1. Durchgreifende Zweifel bestehen nach dem Antragsvorbringen zwar nicht daran, daß die Antragstellerin durch das Verhalten des Beschuldigten an ihrem Vermögen geschädigt worden ist. Ein Schaden ist entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht dadurch eingetreten, daß de...

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