Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung über die getrennte Anlage der Mietsicherheit als Schutzgesetz
Orientierungssatz
1. BGB § 550b Abs 2 S 1 stellt ein Schutzgesetz im Sinne von BGB § 823 Abs 2 dar.
2. Legt der Vermieter vorsätzlich die Mietsicherheit nicht entsprechend dem gesetzlichen Gebot getrennt von seinem Vermögen an, so haftet er dem Mieter im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit für den entstandenen Schaden nach BGB §§ 823 Abs 2, 550b Abs 2 S 1.
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger gegen das am 24. Juli 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover -- 503 C 6142/90 -- werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Tatbestand
Die Kläger schlossen am 21. Mai 1986 einen Mietvertrag über ein Reihenhaus in Bremen mit der .... Der monatliche Mietzins betrug DM 960,00; die Kläger erteilten der Vermieterin eine Abbuchungsermächtigung. Gemäß § 4 des Mietvertrages war von den Klägern eine Mietsicherheit in Höhe von DM 1.920,00 zu erbringen, die die Vermieterin gemäß § 7 des Mietvertrages auf einem gesonderten Sparkonto mit dem jeweils gültigen Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist anzulegen hatte. Die Kläger leisteten die Mietsicherheit. Die Vermieterin legte diese nicht auf einem gesonderten Sparkonto an.
Das Mietverhältnis zwischen den Klägern und der Vermieterin endete mit Ablauf des 31. Juli 1988. Am 02. August 1988 rief die Vermieterin im Lastschrifteinzugsverfahren noch einen Betrag von DM 960,00 vom Konto des Klägers zu 2. ab.
Über das Vermögen der Vermieterin wurde am 25. November 1988 das Konkursverfahren eröffnet. Nicht bevorrechtigte Gläubiger werden keine Quote erhalten.
Die Beklagte war seit dem Monat Oktober 1985 Angestellte der ...