Leitsatz (amtlich)
Bei einer Entscheidung über die Anpassung nach Rechtskraft nach § 33 VersAusglG muss die Höhe des Aussetzungsbetrages ausnahmsweise nicht tituliert werden, wenn aufgrund der Höhe der Unterhaltsverpflichtung die Versorgungskürzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages auszusetzen ist (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 21.9.2010 - 2 UF 76/10).
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Mülheim an der Ruhr vom 29.12.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungs-Nr.: 13 ..., aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des AG Mülheim an der Ruhr vom 19.11.2008 (Az.: 24 F 327/04) wird mit Wirkung ab 1.8.2010 in Höhe des vollen Kürzungsbetrages ausgesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 1) haben am 27.8.1971 die Ehe miteinander geschlossen und sind durch das am 19.11.2008 verkündete Urteil des AG Mülheim an der Ruhr (Az.: 24 F 327/04) rechtskräftig voneinander geschieden worden. Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat das AG im Wege des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB a.F.) Anwartschaften i.H.v. 544,96 EUR monatlich und im Wege des erweiterten Splittings (§ 3b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG) Anwartschaften i.H.v. weiteren 5,34 EUR, jeweils bezogen auf den 31.8.2004, vom Versicherungskonto des Antragstellers be...