Leitsatz (amtlich)
Die Einbeziehung der AVBGasV macht einen Gasversorgungsantrag nicht zu einem Tarifkundenvertrag. Knüpft ein Gastarif an einen erhöhten Gasbedarf an, handelt es sich nicht um ein Angebot an jedermann. Zur Einbeziehung der AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen bedarf es der Zusendung der AVBGasV.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 06.05.2008; Aktenzeichen 1 O 2620/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil des LG Chemnitz vom 06.5.2008 - 1 O 2620/05 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die jeweils zwischen den Klägern und der Beklagten bestehenden Gasversorgungs- verträge über den 30.6.2005 hinaus unverändert - von der Erhöhung der Mehrwertsteuer abgesehen - zu den ab 1.10.2004 geltenden Preisen gemäß Preisblatt der Beklagten "Preisinformation Erdgas (gültig ab 1.10.2004)" fortbestehen, für die Klägerin zu 222), Frau U.M., gilt dies nur bis zum 31.3.2008.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 105 % des beizutreibenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000 EUR.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das LG hat die Klage, soweit sie sich gegen die Tariferhöhungen der Beklagten zum 01.7.2005, 01.1. und 01.5.2006 richtet, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.
Sie beantragen, unter Abänderung des am 6.5.2008 ergangenen Urteils des LG Chemnitz, 1 O 2620/05, festzustellen, dass die jeweils zwisc...