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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 05.09.2008 - 12 U 49/07

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Leitsatz (amtlich)

Im Sonderkundenbereich kann ein Gasversorger das Recht zur einseitigen Preiserhöhung nicht allein dadurch begründen, dass er in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) bzw. die Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich (GasGVV) verweist.

Zur Inhaltskontrolle von §§ 4 AVBGasV, 5 GasGVV gem. § 307 BGB bei einer vertraglichen Einbeziehung in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen 9 O 403/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.07.2010; Aktenzeichen VIII ZR 246/08)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger zu 2.) bis 10.), zu 12.), 14) bis 16.), zu 20.) bis 25.), zu 27.) bis 33.), zu 35.) bis 37.), zu 39.) bis 55.) und zu 57.) bis 66.) wird das am 22.11.2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Oldenburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge zu einem nicht höheren als dem bis dahin von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I fortbestehen, und zwar für folgende Zeiträume:

  • für die Kläger zu 6.), 10.), 22.), 29.), 30.), 32.), 47.) und 54.) über den 31.08.2004 hinaus;
  • für die Kläger zu 2.), 3.), 5.), 7. bis 9.), 16.), 20.), 21.), 23.), 25.), 27.), 28.), 31.), 33.), 35.) bis 37.), 40.) bis 42.), 45.), 46.), 48.) bis 53.), 57.), 60.) bis 62.), 64.), 65.) über den 31.7.2005 hinaus;
  • für die Kläger zu 4.), 12.), 15.), 39.), 44.), 59.) über den 31.1.2006 hinaus;
  • für die Kläger zu 14.) sowie 43.) über den 31.7.2005 hinaus bis zur Preisänderung der Beklagten vo...

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