Leitsatz (amtlich)
Dem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfall zu, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreibung nicht arbeitet und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Der Geschädigte muss vielmehr nachweisen, dass er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 5 O 1438/20) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.08.2021 - Az.: 5 O 1438/20 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 42/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 58/100 zu tragen.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.08.2021 - Az.: 5 O 1438/20 - sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers auf Erstattung weiteren Verdienstausfalles zurückgewiesen worden ist.
Gründe
A. Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom 08.05.2019 geltend, welches sich gegen 10.00 Uhr in der Waschstraße der W... GmbH in der ...straße xxx in C... ereignete. Die Schäden wurden durch die Beklagte zu 2) bereits teilweise reguliert. Streitgegenständlich ist, ob noch über das bereits geleistete Schmerzensgeld weiteres Schmerzensgeld zu zahlen ist, dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfall über dem 05.09.2019 hinaus zusteht und die Höhe...