Leitsatz (amtlich)
§ 100 Abs. 4 ZPO ist im Kostenfestsetzungsverfahren auf Fälle der Verurteilung einer Personenhandelsgesellschaft und ihres akzessorisch persönlich haftenden Gesellschafters entsprechend anzuwenden; sie haften für die Kosten "wie Gesamtschuldner" (Anschluss an OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.1966, 6 U 194/65, MDR 1967, 50; Abgrenzung zu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.03.2016, 1 W 6/16, NJW-RP 2017,62).
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 01 O 1845/21) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 08.10.2024 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die - wie Gesamtschuldner - von der Beklagten zu 1) und Beklagten zu 2 an die Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts Leipzig vom 10.05.2022, des rechtskräftigen Endurteils des Landgerichts Leipzig vom 05.04.2024 und des rechtswirksamen Beschlusses des OLG Dresden vom 26.08.2024 zu erstattenden Kosten werden einschließlich Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu Az.: 1 OH 72/18 i.H.v. 37.973,49 EUR und der Gerichtskosten der ersten Instanz i.H.v. 5.367,00 EUR auf 58.251,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 11.04.2024 aus einem Betrag von 54.181,40 EUR sowie seit dem 04.09.2024 aus einem Betrag i.H.v. 4.069,80 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, dass in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die hälftige Teilung der festgesetzten Kosten auf die beiden Beklagten und nicht eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet wurde.
Die Beklagte zu 1) als Werkunternehmerin und die Beklagte zu 2) als akzessorisch haft...