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Saarländisches OLG Beschluss vom 07.03.2016 - 1 W 6/16

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Leitsatz (amtlich)

Dem Hauptschuldner und dem mitverklagten selbstschuldnerischen Bürgen sind die Kosten des Rechtsstreits jedenfalls dann nicht in entsprechender Anwendung des § 100 Abs. 4 ZPO "als Gesamtschuldnern" aufzuerlegen, wenn eine Verurteilung in der Hauptsache nicht erfolgt ist und beide auch sonst nicht in der Hauptsache unterlegen sind, die Pflicht zur Tragung der Kosten vielmehr auf anderen Rechtsvorschriften - hier den §§ 269 Abs. 3. S. 3, 91a Abs. 1 ZPO - beruht.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 07.01.2016; Aktenzeichen 6 O 245/15)

 

Tenor

1) Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) sowie von Amts wegen wird der Kostenbeschluss des LG Saarbrücken vom 7.1.2016 - Az. 6 O 245/15 - dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten mit der Maßgabe auferlegt werden, dass die Beklagten zu 1) und 3) für den nach § 100 Abs. 1 ZPO auf sie entfallenden Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften.

2) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4) Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte zu 2) aus einem Leasingvertrag über eine Siebanlage nach Zahlungsverzug und Vertragskündigung und die Beklagten zu 1) und 3) als selbstschuldnerische Bürgen - zunächst im Mahnverfahren - als Gesamtschuldner auf Zahlung von 8.328,41 EUR nebst Zinsen (abzüglich am 2.3. und 30.3.2015 vom Beklagten zu 1) jeweils gezahlter 500 EUR) in Anspruch genommen.

Nachdem gegen den Mahnbescheid vom Beklagten zu 1), der zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und 3) ist, (Gesamt-) Widerspruch eingelegt worden war und die Klägerin ihren Anspruch begründet hatte, konnte sie das Leasingobjekt zu einem die Klageforderung übersteigende...

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