Entscheidungsstichwort (Thema)
Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung. Beiordnung eines Rechtsanwalts
Leitsatz (amtlich)
I. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergibt sich für den Antragsgegner im Regelfall bereits infolge der notwendigen förmlichen Beweisaufnahme (§ 177 Abs. 2 FamFG) und der strengen Anforderungen des BGH an die Beweiserhebung in Abstammungsprozessen.
II. In Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 78 Abs. 2 FamFG geboten, wenn die Verfahrensbeteiligten gegensätzliche Ziele verfolgen.
Normenkette
FamFG § 177 Abs. 2, § 78 Abs. 2, § 76; ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Leipzig (Beschluss vom 17.05.2010; Aktenzeichen 335 F 1002/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Leipzig vom 17.5.2010 - 335 F 1002/10, aufgehoben. Dem Antragsgegner wird rückwirkend zum 29.4.2010 Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt. Rechtsanwältin E. H., R., wird ihm zu den Bedingungen eines im Bezirk des AG Leipzig niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet.
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch.
Der in Baden-Württemberg lebende, mittlerweile 19jährige Antragsgegner und die in Sachsen lebende, mittlerweile 21jährige Mutter des Antragstellers lernten sich über das Internet kennen. Ein erstes persönliches Treffen gab es Anfang 2009. Entweder Anfang Februar oder Anfang März 2009 zogen beide zusammen.
Der Antragssteller behauptet, der Antragsgegner sei erst Anfang Juni 2009 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Der Antragsgegner behauptet, bereits im April 2009 wieder ausgezogen zu sein. Er könne nicht ausschlie...