Verfahrensgang
LG Dresden (Beschluss vom 05.06.2007; Aktenzeichen 3 O 2994/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Dresden vom 5.6.2007 (3 O 2994/05) aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Dem polnischen Kläger, der nach einem Verkehrsunfall in Deutschland gegen den deutschen Versicherer seines ebenfalls polnischen Unfallgegners auf Schadensersatz klagte, wurde durch Beschluss vom 23.3.2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Im Prozess schloss er am 9.3.2007 einen Vergleich, nach dem er bei Kostenaufhebung rund 50 % der eingeklagten Summe, nämlich 3.500 EUR, erhalten sollte. Mit Beschluss vom 5.6.2007 ordnete das LG Dresden an, dass der Kläger auf die durch ihn zu tragenden Verfahrenskosten i.H.v. 2.144,07 EUR eine Einmalzahlung, fällig am 1.7.2007, zu leisten habe. Zugunsten des Klägers seien nicht die vollen Freibeträge gem. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 1 S. 1 Nr. 1 der Verordnung zu § 90 SGB XII einzusetzen, da die Lebenshaltungskosten in Polen erheblich niedriger lägen als in Deutschland. Die auf den Kläger entfallenden Prozesskosten betragen 2.595,19 EUR (hälftige Gerichtskosten 558,39 EUR, AS I; sowie Anwaltsvergütung gem. § 49, 50 RVG, 2.036,80 EUR, AS 23 PKH-Heft). Der Kläger unterhält eine Frau und zwei Kinder. Er erhält monatlichen Nettolohn i.H.v. umgerechnet 285 EUR sowie ca. 21 EUR Kindergeld.
Gegen diesen ihm am 14.6.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26.6.2007 Beschwerde eingelegt. Das LG habe ihm kein rechtliches Gehör gewährt. Das Schonvermögen sei in voller Höhe anzusetzen.
Die Einzelrichterin hat das Verfahren gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übe...