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OLG Dresden Beschluss vom 29.08.2002 - 10 UF 229/02

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Normenkette

BGB §§ 1666, 1671 Abs. 2 Nr. 2; KostO § 130 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Pirna (Aktenzeichen 1 F 720/01)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen Ziff. 1 des Beschlusses des AG – FamG – Pirna vom 26.2.2002 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Mutter, die Umgangsregelung im Beschluss des AG – FamG – Pirna vom 26.2.2002 abzuändern, wird verworfen.

3. Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Mutter wird Prozesekostenhilfe für eine weiter gehende Umgangsregelung nicht bewilligt.

5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien leben seit Februar 1999 getrennt voneinander.

Vor ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung beantragte die Mutter, ihr im Wege der vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder …, geb. am …, …, geb. am …, und …, geb. am …, zu übertragen. Das AG – FamG – Pirna gab diesem Antrag mit Beschluss vom 3.9.1999 mit der Begründung statt, aufgrund der Bindung der Kinder zur Mutter entspreche die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diese dem Wohl der Kinder am besten. Daraufhin zog die Mutter mit den Kindern nach H. Sie bewohnt dort ein Einfamilienhaus. Der Vater verblieb in der ehelichen Wohnung auf dem Bauernhof seiner Eltern, in der er nunmehr mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren Tochter … lebt.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das AG – FamG – Pirna mit Beschluss vom 19.6.2000, bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 9.11.2000 (10 UF 399/00), das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf den Vater übertragen. Zur Begründung verwies das AG auf die günstigere Betreuungssituation beim Vater.

Die Mutter gab die Kinder nicht an den Vater heraus, sondern zog mit diesen, für den Vater unbekannt, in ein Frauenhaus. ...

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