Entscheidungsstichwort (Thema)
Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich in einem einfach gelagerten Vaterschaftsfeststellungsverfahren ohne Besonderheiten, bei dem das bloße Vorbringen, man vermute Mehrverkehr, auch ein juristischer Laie ohne weiteres selbst vorbringen kann.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Pirna (Beschluss vom 22.04.2010; Aktenzeichen 34 F 17/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen Nr. 2 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Pirna vom 22.4.2010 - 34 F 17/10, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der im August 2009 geborene Beteiligte zu 1, vertreten durch das Landratsamt, hat mit Schriftsatz vom 7.1.2010 beim AG - Familiengericht - Pirna die Feststellung beantragt, dass der Beteiligte zu 3 und Beschwerdeführer sein Vater sei. Er hat vorgetragen, seine Mutter, die Beteiligte zu 2, habe mit dem Beteiligten zu 3 während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt.
Der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 3 hat beantragt, den Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Vaterschaft abzuweisen. Er habe sich von der Antragstellerin im Januar 2009 getrennt. Es werde zunächst nicht bestritten, dass er der Beteiligten zu 2 in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Dem Antragsgegner verblieben allerdings Zweifel, ob er wirklich der Vater sei.
Das AG hat dem Beteiligten zu 3 mit Beschluss vom 22.4.2010 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes allerdings abgelehnt. Mit Beweisbeschluss vom selben Tage hat es die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet.
Gegen die Nichtbeiordnung eines ...