Leitsatz (amtlich)
1. Für den Streitwert einer Deckungsschutzklage ist die volle Verfahrensgebühr nach dem Streitwert des Haftpflichtprozesses auch dann maßgeblich, wenn der Versicherer vorprozessual eine Geschäftsgebühr an den Anwalt des Versicherungsnehmers gezahlt hat.
2. Sachverständigenkosten sind für den Streitwert des Deckungsschutzes dann einzubeziehen, wen sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dem Gericht, bei dem der Deckungsschutzprozess anhängig ist, kommt insofern ein Prognosespielraum zu, der vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 714/19)
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 2.7.2019 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses 28.10.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Höhe des Streitwerts einer Deckungsschutzklage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die XXX im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Skandal. Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit die begehrte Deckungszusage abgegeben. Das Landgericht hat zunächst Sachverständigenkosten in Höhe von 6000,- EUR und eine Einigungsgebühr bei der Bemessung des Streitwerts einbezogen; auf die Beschwerde der Beklagten hat es den Streitwert ohne diese Positionen, allerdings unter Ansatz einer vollen 1,3-Verfahrensgebühr auf 5.561,70 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wendet sich nunmehr nur noch gegen den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
II. Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend auch beim Kläger eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 1125,60 EUR zzgl. Umsatzsteuer angesetzt. Die Auffassung der Beklagten, weil sie Deckungsschutz für eine außergerichtliche 1,3 Ge...