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Brandenburgisches OLG Urteil vom 27.04.2022 - 11 U 64/21

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Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 6 O 154/21)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.03.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 154/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 5.443,89 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab 27.09.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstanden sind. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen der Beklagten zur Last.

III. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. (Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II. A. Die klägerische Berufung ist an sich statthaft und ebenso im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§ 511 Abs. 1 und 2 sowie § 517 ff. ZPO). In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nahezu vollumfänglich Erfolg. Es führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung und - von einem geringfügigen Teil der Zinsen abgesehen - zur Stattgabe der Klage. Gesetzliche Berufungsgründe i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO liegen vor; das landgerichtliche Urteil ist nicht frei von Rechtsirrtum (§ 546 ZPO). Der Kläger, der laut Erbschein des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 10.01.2018 - 8 VI 13/18 (Kopie Anl. K1/AnlBd) kraft Gesetzes seinen am 11.03.2017 verstorbenen Bruder D... W... Sch... allein beerbt hat, kann - worauf vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 08.12.2021 (GA I 190 ff.) ...

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