Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 06.08.2019 wird die Festsetzung des Gebührenstreitwertes durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.07.2019 - 14 O 74/19 - teilweise abgeändert und der Gebührenstreitwert für den Deckungsprozess festgesetzt auf bis zu EUR 10.000,00.
Gründe
I. Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten hat nur in geringem Umfange Erfolg und führt insoweit zur Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung. Zutreffend rügt die Beklagte, dass die anwaltliche Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1000 wegen Beilegung des gesamten Rechtsstreites durch einen Vergleich nicht neben den drei Gerichtsgebühren für das Verfahren im Allgemeinen gemäß GKG-KV Nr. 1210 bestehen kann (GKG-KV Nr. 1211). Darüber hinaus ist das Rechtsmittel allerdings unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:
A. Der Streitwert einer Klage, mit der - wie hier in der (mittlerweile von beiden Seiten übereinstimmend für erledigt erklärten) Hauptsache - die Feststellung begehrt wird, dass Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung (RSV) zu gewähren ist, richtet sich gemäß § 3 ZPO (i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) regelmäßig nach den voraussichtlichen Kosten, die durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehen und deren Übernahme er verlangt, abzüglich eines zwanzigprozentigen Feststellungsabschlags (so BGH, Beschl. v. 08.03.2006 - IV ZB 19/05, Rdn. 5, juris = BeckRS 2006, 3881; ebenso Beschl. v. 26.10.2011 - IV ZR 141/10, Rdn. 4, juris = BeckRS 2011, 26273, und Harbauer/Schneider, RSV, 9. Aufl., ARB 2010 § 20 Rdn. 13; vgl. ferner Bauer, NJW 2015, 1329, 1332 [mit Rechenbeispiel]; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort Rechtsschutzvers...