Leitsatz (amtlich)
Eine Klausel in den AGB eines Krankenversicherers, die diesem im Bereich zwischen 5 % und 10 % Abweichung der kalkulierten von den erforderlichen Versicherungsleistungen ein in das Ermessen gestelltes Anpassungsrecht einräumt, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (entgegen OLG Rostock, Urteil vom 17.9.2022 - 4 U 132/21).
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 2322/21) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. April 2023 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
I. Die Berufungsanträge unter 1), 3) - 5) aus der Berufungsbegründung haben keinen Erfolg, weil die verfahrensgegenständlichen Beitragsanpassungen wirksam sind. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die Beitragsanpassung bezüglich des Tarifs BS9 mit Erhöhungsverlangen zum 01. April 2017 entspricht den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16. Dezember 2020, Az. IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 - juris; Urteil vom 20. Oktob...