Leitsatz (amtlich)
1. Eine materielle Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung ergibt sich nicht daraus, dass eine Prämienerhöhung im Falle einer Verringerung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen über dem maßgeblichen Schwellenwert ausschiede (Aufgabe von OLG Rostock, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 4 U 90/21).
2. Eine Beitragsanpassungsklausel in der privaten Krankenversicherung, nach welcher die Tarifbeiträge bei einer Abweichung der erforderlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten um mehr als fünf Prozent angepasst werden "können", ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253/20).
3. Für den Streitwert einer auf die Feststellung der (formellen) Unwirksamkeit von Prämienänderungen in der privaten Krankenversicherung gerichteten Klage kann nicht in Abweichung von § 9 ZPO wegen insofern geltender Besonderheiten (nur) auf deren einjährigen Betrag abgestellt werden.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 9
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 24.11.2021; Aktenzeichen 3 O 491/20) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 24.11.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Das Versäumnisurteil vom 10.12.2020 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 4.240,08 EUR zuzüglich Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die...