Entscheidungsstichwort (Thema)
Personenbeförderung in Fahrradrikscha
Leitsatz (amtlich)
›§ 21 Abs. 3 StVO kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass hierunter auch eine dreirädrige, mehrspurige und durch Muskelkraft angetriebene Fahrradrikscha fällt.‹
Verfahrensgang
AG Leipzig (Entscheidung vom 25.02.2004; Aktenzeichen 224 OWi 506 Js 78559/03) |
Gründe
I.
Das Amtsgericht Leipzig hat den Betroffenen am 25. Februar 2004 wegen eines "fahrlässig begangenen Verstoßes gegen die Vorschrift über die Personenbeförderung" (§ 24 StVG, §§ 21 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO) zu einer Geldbuße von 5,00 EUR verurteilt.
Nach den Feststellungen des Gerichts befuhr der zur Tatzeit 38-jährige Betroffene am 12. Juni 2003 mit einer sogenannten Fahrradrikscha in Leipzig den Thomaskirchhof. Bei der Fahrradrikscha handelte es sich um ein dreirädriges, mehrspuriges Gefährt, das in seinem vorderen Teil einem herkömmlichem Fahrrad gleicht und über ein Rad verfügt. Hinten saßen zwei erwachsene Personen unterhalb eines Verdecks. Diese Personen hatten bauartbedingt keine Möglichkeit, selber zu treten.
Mit dem form- und fristgerecht eingelegten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde strebt der Betroffene eine Überprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts an. Er meint, eine Fahrradrikscha stelle kein Fahrrad im Sinne des § 21 Abs. 3 StVO dar.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Subsumtion einer Fahrradrikscha unter § 21 Abs. 3 StVO entspreche der Rechtslage und werde auch in der Literatur vertreten. Bedarf zur Fortbildung des Rechts bestehe deshalb nicht.
II.
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat für Bußgeldsachen - Der Einzelrichter - die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rec...