Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der Schriftform nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben wurde. Das E-Mail-to-Fax-Verfahren wahrt dabei nicht das Schriftformerfordernis.
2. Für den Vergütungsantrag eines Umgangspflegers nach dem VBVG ist nicht die Schriftform zu beachten, ein entsprechender Antrag ist formfrei möglich.
3. Da die Kommunikation per nicht weiter gesicherter oder verschlüsselter E-Mail erhebliche Probleme der Datensicherheit darstellt und insbesondere die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nicht wahrt, hat sie innerhalb gerichtlicher Verfahren, wenn die Nachricht personenbezogene Daten der Verfahrensbeteiligten enthält, wovon bei der Verwendung von Namen oder Aktenzeichen auszugehen ist, zu unterbleiben, auch wenn ein Verfahrensbeteiligter auf einem solchen Kommunikationsweg besteht.
Tenor
1. Die Beschwerde des Umgangspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 13. Mai 2020 - 353 F 3545/19 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Umgangspfleger.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens ist die Vergütung eines Umgangspflegers.
I. Der Umgangspfleger reichte per E-Mail am 6. März 2020 seine Kostenrechnung ein. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, dass eine einfache E-Mail die Schriftform nicht wahre, verneinte er das Bestehen eines Schriftformerfordernisses für die Einreichung von Kostenbegehren. Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die Schriftform nicht gewahrt worden sei. Hiergegen wendet sich der Umgangspfleger mit einer spätestens 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses im E-Mail-to-Fax-Verfahren (Unterheft S. 35) eingelegten Beschwerde (Unterheft S. 19), wobei per Telefax ein elektronisches Do...