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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 01.12.2010 - 3 K 1160/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO innerhalb der Antragsfrist. Antragsübersendung durch Mail to Fax. Zulässigkeit von Computerfaxen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Geht der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO zwar innerhalb der Monatsfrist durch E-Mail to Fax bei Gericht ein, kann jedoch nicht zweifelfrei auf den Urheber der Nachricht geschlossen werden, weil eine Unterschrift und auch der Hinweis, dass eine solche wegen der gewählten Übertragungsform nicht beigefügt ist, fehlt sowie die Faxnummer unbekannt ist und sich aus einem E-Mail-Account grundsätzlich nicht auf den Absender schließen lässt, ist der Antrag mit der Folge unzulässig, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt.

2. Zweifelhaft erscheint, ob nach Einfügung des § 52a FGO durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v. 22.3.2005 an der Zulässigkeit von Computerfaxen bei der Einlegung von Klagen festzuhalten ist. Das gilt ebenso für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 S. 1 FGO.

 

Normenkette

FGO § 90a Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 52a; SigG § 2 Nr. 3; JKomG

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2010 als Urteil wirkt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte führte bei der Klägerin in der Zeit vom 03. Februar 2003 bis zum 21. Juli 2005 (mit Unterbrechungen) eine Betriebsprüfung durch, die sich u.a. auf die Körperschaft- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001 bezog. In Auswertung der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 24. August 2005 bzw. 05. September 2005 jeweils geänderte Bescheide, deren Feststellungen und Festsetzungen nach einer teilweisen Abhilfe durch den Beklagten in den Einspruchsentscheidungen vom 28. Juni...

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