Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Pflicht des gerichtlichen Bausachverständigen, zum Zwecke der Gutachtenerstellung eine Bauteilöffnung vorzunehmen.
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich ist das Gericht nicht befugt, einen Bausachverständigen gemäß § 404a Abs. 1 ZPO zu einer Bauteilöffnung zu verpflichten. Ob das im Einzelfall anders beurteilt werden kann, hängt vom Ergebnis einer Interessenabwägung ab.
Normenkette
ZPO §§ 404a, 407
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 28.06.2018; Aktenzeichen 6 O 64/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Juni 2018 verkündete Teilanerkenntnis- und Endurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat eine Verpflichtung der Bausachverständigen zur Bauteilöffnung verneint hat.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 320.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Gebäudeschaden.
Die Parteien verbindet ein Wohngebäudeversicherungsvertrag betreffend das unter der postalischen Anschrift F. in L. belegene Einfamilienhaus zum gleitenden Neuwert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Verbundene Wohngebäudeversicherung (VGB 2002), die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (BBW) sowie d...