Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensteilung im Innenverhältnis der Haftpflichtversicherer bei Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger (bzw. Auflieger) haben im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen (Anschluss an BGHZ 187, 211).
2. Dabei bedarf es nicht der Feststellung eines konkreten eigenständigen Ursachenbeitrags des Anhängers (bzw. Aufliegers) für den durch das Gespann als Betriebseinheit verursachten Schaden.
3. Die Ausgleichsregelung des § 59 Abs. 2 VVG a.F. geht insoweit auch einer Verteilung der Mitverursachungsanteile nach §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG oder einem Innenausgleich nach § 426 BGB i.V.m. §§ 840 Abs. 2, 254 BGB vor (Aufgabe von 14 U 108/07, OLGReport Celle 2008, 448).
Normenkette
VVG a.F. § 52 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 4; AKB §§ 10, 10a; BGB § 426
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 31.10.2012; Aktenzeichen 6 O 139/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.10.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche nach Regulier...