Leitsatz (amtlich)
Wird eine Betriebseinrichtung (Bremse, Lenkung) eines Pkw in einer Waschanlage genutzt und kommt es infolge dessen zu einem Unfall in der Waschstraße, ist dieser dem Betrieb des Kfz zuzurechnen.
Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 2 O 30/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. September 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade ≪2 O 30/18 ≫ unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.209,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2017 sowie 413,64 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger weiteren materiellen Schaden anlässlich des Geschehens vom 31. März 2017 in der Waschanlage E. in S. zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) haben die Beklagten als Gesamtschuldner 64 % und der Kläger 36 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.597,57 EUR festgesetzt.
Gründe
(gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO):
I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete, Berufung des Klägers hat nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil war wie geschehen abzuändern und neu zu fassen. Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249, 286, 288 Abs. 1, 421 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 3.209,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ...