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OLG Celle Urteil vom 20.11.2001 - 22 U 155/00

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Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 4 O 391/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.5.2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Stade teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.749,28 DM nebst Zinsen p.a. i.H.v. 9 % vom 22.12.1999 bis 20.6.2000, 9,5 % vom 21.6. bis 30.11.2000, 10 % vom 1.12.2000 bis 19.7.2001 und 4 % seit dem 20.7.2001 zu zahlen. Hinsichtlich des weiter gehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 91,43 % und der Beklagte 8,57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers: 10.705,64 DM

Beschwer des Beklagten: 4.420,25 DM.

 

Gründe

Die Berufung ist weit gehend begründet.

I. Nur soweit die Klaghauptforderung und die auf diese geschuldeten Prozesszinsen betroffen sind nach dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a., welcher für vor dem 1.5.2000 fällig gewordene Forderungen gilt, beruht dieses auf dem Anerkenntnis des Beklagten, das dieser in der Verhandlung vor dem Senat am 20.11.2001 erklärt hat (§ 307 Abs. 1, § 523 ZPO). Dieses ist bei verständiger Würdigung aus objektiver Sicht (entsprechend § 133 BGB) nicht so aufzufassen, dass es auch die weiter gehende Zinsforderung einschließt. Der Beklagte hat es ausdrücklich mit Rücksicht auf die geänderte Rechtsprechung des BGH erklärt. Damit meinte er, wie die Erörterungen zeigen, die dem Anerkenntnis voraufgegangen sind, die eigene Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ähnlich derjenigen der offenen Handels- oder Kommanditgesellschaft, die der BGH jener neuerdings zuspricht. Mit Zinsen hat dies nichts zu tun.

II. Der Zinsanspruch ist nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang gerechtfertigt unter d...

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