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LG Hamburg Urteil vom 23.12.2009 - 303 S 25/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung: Sofortiges Anerkenntnis der Anfechtung der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

 

Normenkette

InsO § 131 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2; ZPO § 93

 

Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 01.09.2009; Aktenzeichen 817 C 65/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01. September 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek – 817 C 65/09– geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.335,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung seitens der Insolvenzschuldnerin am 17.10.2007 abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Anspruch.

Die Beklagte verweigerte eine Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und verwies mit vorprozessualem Schreiben vom 21.10.2008 (Anlage B 1, Blatt 22 d. A.) auf die Regelung des § 28e SGB IV sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des BGH. Die Beklagte regte an, die Anfechtung der streitgegenständlichen Arbeitnehmeranteile zurückzustellen und führte zur Begründung aus, dass sich der BGH noch nicht abschließend zu der Anfechtbarkeit der Arbeitnehmeranteile bei Verfahrenseröffnung nach dem 31. Dezember 2007 positioniert habe.

Das Amtsgericht hat die auf §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützte Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es im Hinblick auf den Anwendung findenden § 28e Abs. 1 SGB IV an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 InsO mangele.

Hiergegen richtet sich die Be...

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