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OLG Celle Urteil vom 12.05.2016 - 13 Verg 10/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung von Dokumentationspflichten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Verletzung von Dokumentationspflichten gem. § 32 Abs. 1 SektVO und deren Folgen.

2. Vergaberechtsverstoß durch den Wunsch nach einem unzulässigen Wiederholungsfaktor gem. § 11 Abs. 3 HOAI.

 

Normenkette

SektVO § 7 Abs. 1, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 1; HOAI § 11 Abs. 3

 

Verfahrensgang

VK (Beschluss vom 16.12.2015; Aktenzeichen VgK-48/2015)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer vom 16.12.2015 aufgehoben.

Das Verfahren wird in den Stand vor Führung der Verhandlungsgespräche mit der Antragstellerin und der Beigeladenen zurückversetzt.

Die Antragsgegnerin hat die für die Amtshandlungen der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor der Vergabekammer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen. Sie hat ferner die Kosten des Verfahrens gem. § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 84.443,67 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin schrieb mit europaweiter Bekanntmachung vom 30.5.2015 (Auftragsbekanntmachungs-Nr. ...) im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach der Sektorenverordnung (SektVO) Generalplanungsleistungen für die Auslegung einer Trinkwasseraufbereitungsanlage und den Neubau einer Filterhalle im Wasserwerk E.-B. aus. Die beabsichtigte Vergabe dieses Auftrags ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens.

Es war eine z...

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