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Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung

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[1] Änderung der Überschrift zum 14.02.2026 durch das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BGBl 2026 I Nr. 40). Die Überschrift lautete zuvor:

Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung

§§ 1 - 12 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

§§ 1 - 8 Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, der Postdienste [1]oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch Sektorenauftraggeber.

 

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen.

 

(3) Für die Beschaffung im Wege von Konzessionen im Sinne des § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr vom 10.02.2026. Anzuwenden ab 14.02.2026.

§ 2 Schätzung des Auftragswerts

 

(1) 1Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. 2Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. 3Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

 

(2) 1Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. 2Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Teil...

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