Leitsatz (amtlich)
Zur Behandlung des Familienzuschlages gem. § 40 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BBesG bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts (Fortführung von OLG Celle v. 19.1.2005 - 15 UF 139/04, OLGReport Celle 2005, 90 = NJW 2005, 1516 = FamRZ 2005, 716).
Normenkette
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1, § 1581; BBesG § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Hildesheim (Urteil vom 10.05.2005; Aktenzeichen 37 F 37228/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 10.5.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Hildesheim wegen der Folgesache Ehegattenunterhalt (III. der Entscheidungsformel) geändert und neu gefasst.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt von insgesamt 10 EUR für die Zeit vom 26.8.2005 (Eintritt der Scheidungsrechtskraft) bis zum 31.8.2005, von monatlich 50 EUR für September 2005 bis November 2005, von 72 EUR für Dezember 2005 und von monatlich 180 EUR für die Zeit ab Januar 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Unterhaltsklage der Antragstellerin abgewiesen.
Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Antragstellerin 1/5, der Antragsgegner 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
II. Die Berufung der Antragstellerin ist zum Teil begründet
A. Unterhaltshöhe
1. Einkünfte der Antragstellerin
Die Antragstellerin erzielt nach den vorgelegten Verdienstabrechnungen ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von monatlich rund 1.135 EUR netto.
Der zu ihren berufsbedingten Aufwendungen geführte Vortrag der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nach Maßgabe der die a...