Leitsatz (amtlich)
Die Grundsätze der Rechtsprechung des BVerfG zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting (BVerfG v. 7.10.2003 - 1 BvR 246/93, FamRZ 2003, 1821 ff.) sind auf den Familienzuschlag nach den §§ 39, 40 BBesG nicht zu übertragen, so dass dieser im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtliches Einkommen darstellt.
Verfahrensgang
AG Hildesheim (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen 36 F 36435/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 16.6.2004 verkündete Urteil des AG - FamG - Hildesheim geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des OLG Celle v. 17.1.2003 - 15 UF 151/02 - wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt für die Zeit vom
20.11. bis 30.11.2003 von 117 Euro
für Dezember 2003 von 319,63 Euro,
von Januar bis Dezember 2004 von monatlich 239,19 Euro sowie
ab Januar 2005 von monatlich 257 Euro
abzgl. von November 2003 bis Februar 2004 monatlich gezahlter 610,55 Euro sowie von März bis Dezember 2004 monatlich gezahlter 319,63 Euro verurteilt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die Parteien streiten um die Abänderung des durch Senatsurteil v. 17.1.2003 titulierten nachehelichen Ehegattenunterhalts für die Zeit ab dem 20.11.2003. Ihre am 14.7.1978 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des AG - FamG - Hildesheim v. 11.5.1994 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist wieder verheiratet. Seine Ehefrau war bis September 2004 in einem kirchlichen Kindergarten beschäftigt.
Im Urt. v. 21.7.2000 - 15 UF 266/99 = 36 F 36257/99 AG Hildesheim - hat der Se...