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OLG Celle Beschluss vom 30.05.2003 - 20 U 76/02

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Leitsatz (amtlich)

§ 321a ZPO ist auf Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entspr. anwendbar.

 

Normenkette

ZPO §§ 312a, 525

 

Verfahrensgang

LG Bückeburg (Aktenzeichen 2 O 260/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.10.2004; Aktenzeichen XII ZB 137/03)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten, den Beschluss des Senats vom 4.4.2003 in entspr. Anwendung des § 321a ZPO neuer Fassung aufzuheben und den Prozess fortzuführen, wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 4.4.2003 die Berufung des Beklagten gegen das am 8.10.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Bückeburg einstimmig im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Beklagten vom 15.4.2003, mit dem er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG rügt und in entspr. Anwendung des § 321a ZPO eine Aufhebung des Beschlusses sowie die Fortsetzung des Prozesses begehrt.

2. Der Beschluss des Senats vom 4.4.2003 ist nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar und hat den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils herbeigeführt. Der Senat ist an seine Entscheidung wie bei einem Urteil nach § 318 ZPO gebunden (vgl. auch OLG München v. 12.2.2003 – 1 U 2733/02, MDR 2003, 522).

Eine Durchbrechung dieser Rechtskraft, auf die der Antrag des Beklagten abzielt, ist nicht möglich.

a) Die Frage, ob § 321a ZPO in Berufungsverfahren entspr. angewendet werden kann, ist in Rspr. und Lit. allerdings streitig (bejahend etwa OLG Celle, Beschl. v. 4.12.2002 – 13 U 77/02, OLGReport Celle 2003, 71 = Nds. Rpfl. 2003, 151; Thomas/Reichold, 24. Aufl., § 321a ZPO Rz. 18; Schmidt, Abhilfeverfahren gem. § 321a ZPO n.F. – Selbstkorrektur der Gerichte bei Verfahrensverletzungen, MDR 2002, 915 [9...

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