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OLG Celle Beschluss vom 28.10.2013 - 10 WF 350/13

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Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 09.09.2013; Aktenzeichen 629 F 4045/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 9. (nicht 4.) September 2013 geändert und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 4.800,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf Antrag der Ehefrau wurde die im Mai 2011 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute auf die mündliche Verhandlung vom 9. (nicht 4.) September 2013 durch Beschluss des AG geschieden. Im Ehescheidungsbeschluss vom 9.9.2013 hat das AG aufgrund Ehezeit unter drei Jahren und in Ermangelung eines Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Nach Angabe der Antragstellerin bereits in der Antragsschrift bestanden insgesamt vier grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte.

Mit Beschluss vom 9. (nicht 4.) September 2013 hat das AG den Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 12.000,00 EUR, für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen die Festsetzung betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die hierfür einen höheren Verfahrenswert, den sie in der Antragsschrift auf 4.800 EUR errechnet hatte, begehrt. Die Verfahrensbevollmächtigte verweist dabei unter anderem auf die Rechtsprechung des Senats und die notwendige materielle Prüfung seitens des Familiengerichts auch für den Fall, dass ein Versorgungsausgleich nicht zur Durchführung gelangt.

Das AG verweist in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 22.10.2013 auf die seiner Meinung nach herrschende Auffassung, wonach in Fällen wie dem vorliegenden, in denen keine Auskünfte eingeholt werden...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Versorgungsausgleich: Festsetzung des Verfahrenswertes bei negativer Feststellungsentscheidung  Leitsatz (amtlich) Auch im Falle negativer Feststellungsentscheidungen i.S.d. § 224 Abs. 3 FamFG ist ein Gegenstandswert des ...

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