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OLG Celle Beschluss vom 25.05.2010 - 10 WF 347/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Festsetzung des Verfahrenswertes bei negativer Feststellungsentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch im Falle negativer Feststellungsentscheidungen i.S.d. § 224 Abs. 3 FamFG ist ein Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs festzusetzen.

 

Normenkette

FamGKG § 50

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 12.10.2009; Aktenzeichen 602 F 4458/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der (geänderte) Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 12.10.2009 geändert und der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich auf 2.340 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den am 9.9.2009 beim AG eingegangenen Antrag der Ehefrau wurde die Ehe der Beteiligten auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2009 durch Beschluss des AG vom gleichen Tag geschieden. Mit dem Beschluss entschied das AG zugleich, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, weil die Ehegatten ihn durch notariellen Vertrag vom 25.7.2008 formgültig ausgeschlossen hätten. In der Verhandlung, in der hinsichtlich des Versorgungsausgleichs 'die notarielle Vereinbarung vom 25.7.2008 erörtert' wurde, setzte das AG für die Scheidungssache einen Wert von 11.700 EUR (auf der Grundlage eines monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute von 3.900 EUR) und für den Versorgungsausgleich einen Wert von 1.000 EUR fest. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag änderte das AG die Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich dahingehend ab, 'dass für den Versorgungsausgleich kein Streitwert festgesetzt wird'. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die für den Versorgungsausgleich die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 2.340 EUR, mindestens aber 1.000 EUR, begehren.

II. Die Beschwerde der Verfahrens...

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  (1) 1In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. 2Der Wert nach Satz 1 beträgt ...

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