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OLG Celle Beschluss vom 27.06.2003 - 4 W 79/03

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Normenkette

WEG § 11; BGB § 928

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 3 T 63/02)

AG Wennigsen (Deister) (Aktenzeichen 13A-4806-10)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Eigentümers zurückgewiesen.

BEschwerdewert: 50.000 Euro

 

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das AG – Grundbuchamt W. – und ihm folgend das LG haben zu Recht angenommen, dass ein Antrag auf Eintragung eines Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum im Grundbuch nicht wirksam möglich ist, sodass der entsprechende Eintragungsantrag zurückzuweisen war.

Wie auch der Beschwerdeführer nicht verkennt, entspricht es der überwiegenden Auffassung in Schrifttum und Rspr. (vgl. z.B. BayObLG v. 14.2.1991 – BReg. 2Z 16/91, MDR 1991, 633 = NJW 1991, 1962; KG v. 12.11.1987 – 16 U 1465/87, NJW 1989, 42; OLG Düsseldorf v. 30.9.2000 – 3 Wx 328/00, OLGReport Düsseldorf 2001, 174 = NJW-RR 2001, 233; OLG Zweibrücken ZMR 2003, 137; Staudinger/Pfeifer, BGB, 13. Aufl., § 928 Rz. 8; Staudinger/Rapp, WEG, 12. Aufl., § 1 Rz. 60; Ermann/Hagen/Lorenz, BGB 10. Aufl., § 928 Rz. 2; a.A.: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 3 Rz. 79 f.; Kanzleiter, NJW 1996, 905 ff.), dass ein Wohn- und Teileigentum nicht entspr. § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt wirksam aufgegeben werden kann. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

Für die vorherrschende Meinung spricht auch nach Auffassung des Senats insb., dass der Wohnungseigentümer kraft des bestehenden Gemeinschaftsverhältnisses ggü. den anderen Wohnungseigentümern Verpflichtungen hat, insb. Zahlungsverpflichtungen. Diesen Verpflichtungen darf sich kein Wohnungseigentümer durch Dereliktion seines Eigentums entziehen. Das käme nämlich – entgegen dem in § 11 WEG niedergelegtem Grundsatz der Unaufl...

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