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OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.09.2000 - 3 Wx 328/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch eingetragenen 1/70 Miteigentumsanteil am Grundstück

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 551/00)

AG Remscheid

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes:5.000,– DM.

 

Gründe

I.

Die als Miteigentümerin des eingangs bezeichneten Teileigentums im Grundbuch eingetragene Beteiligte erklärte mit notarieller Urkunde des Notars Dr. H… (Urk.R.-Nr. …) vom 11. April 2000 den Verzicht auf ihr Miteigentum und bewilligte und beantragte die Eintragung desselben in das Grundbuch.

Das entsprechende Eintragungsgesuch des Notars hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – am 22. Mai 2000 abgelehnt, weil ein Miteigentumsanteil nicht durch Verzicht aufgegeben werden könne.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2000 zurückgewiesen.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte ihr ursprüngliches auf Eintragung des Verzichts gerichtetes Begehren weiter.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 78, 80 Abs. 1 GBO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

1.

Die Kammer hat ausgeführt, Miteigentum könne nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden. Lasse man nämlich den Verzicht auf einen Miteigentumsanteil zu, so habe der Fiskus das Recht zur Aneignung (§ 928 Abs. 2 BGB), während hinsichtlich der Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums die übrigen Miteigentümer verpflichtet wären, den Anteil des durch Verzicht ausscheidenden Teilhabers zu übernehmen. Diese Pflicht zur erhöhten Lastentragung werde nicht durch einen Vermögens...

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