Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen für den Widerruf einer Besuchserlaubnis gemäß § 143 Abs. 2 Satz 3 NJVollzG.
2. Dem Widerruf einer Besuchserlaubnis zur Abwehr von Verdunkelungshandlungen steht nicht entgegen, dass der gegen den Angeklagten ergangene Haftbefehl nicht auf Verdunkelungsgefahr gestützt ist.
Normenkette
NJVollzG § 143 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Entscheidung vom 31.08.2009; Aktenzeichen 20 KLs 12/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg vom 31.08.2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 15.06.2009 in Untersuchungshaft. Ihm wird mit Anklage vom 13.08.2009 eine Vielzahl von Straftaten zum Nachteil seiner Stiefkinder S. und D. G. zur Last gelegt, insbesondere S. G. in mehr als 200 Fällen und D. G. in 4 Fällen sexuell missbraucht zu haben. Ende Juni 2009 erteilte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Lüneburg der Ehefrau des Angeklagten eine Dauerbesuchserlaubnis. Nach Anklageerhebung beantragte die Ehefrau beim Landgericht erneut eine dauerhaft geltende Besuchserlaubnis. Der Vorsitzende der Jugendkammer lehnte am 31.08.2009 unter Hinweis auf die Zeugeneigenschaft der Ehefrau jegliche Besuche ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Beschwerde. Er macht geltend, die Versagung der Besuchserlaubnis stelle einen nicht gerechtfertigten Widerruf der Entscheidung des Ermittlungsrichters dar. Seine Ehefrau habe bereits vor Erhebung der Anklage eine umfangreiche Aussage gemacht. Eine Verdunkelungsgefahr bestehe daher nicht. Im Übrigen könne die Ablehnu...