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OLG Köln Beschluss vom 12.08.2010 - 2 Ws 498/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Führung eines unüberwachten Ferngesprächs mit einem ausländischen Verteidiger in einem anderen Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Untersuchungsgefangenen die richterliche Erlaubnis für ein unüberwachtes Ferngespräch mit dem ausländischen Verteidiger in einem anderen Verfahren (hier: in Rumänien) zu versagen ist.

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

"Ein Verstoß gegen § 148 StPO liegt nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass der rumänische Rechtsanwalt P. als Verteidiger im vorliegenden Strafverfahren bestellt worden ist. Nur der Verteidiger im vorliegenden Strafverfahren, Rechtsanwalt B., hat die Rechte aus § 148 Abs. 1 StPO.

Unabhängig davon hat das Landgericht in seinem Beschluss zu Recht dargelegt, warum es nicht mit der Anstaltsordnung in Einklang zu bringen ist, dem Angeklagten die Genehmigung eines unüberwachten Telefonats mit dem rumänischen Anwalt zu gewähren. Hinzukommt, dass der Gefangene und der Verteidiger keinen Anspruch auf die Benutzung anstaltseigener Fernsprechanlagen haben (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 148 Rdnr. 16). Des Weiteren wird durch den angefochtenen Beschluss auch das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 3 c MRK nicht tangiert, da der Angeklagte andere Möglichkeiten hat, persönlich mit Rechtsanwalt P. Kontakt aufzunehmen."

Dem stimmt der Senat mit folgender Maßgabe zu:

Nach der Neufassung des § 112 StPO können dem Beschuldigten durch den Haftrichter nur Beschränkungen auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr einer Flucht,- Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Ob die Erlaubnis, Telefonate mit Personen außerhalb der Justizvollzug...

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