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OLG Celle Beschluss vom 24.05.2007 - 4 W 104/07

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Leitsatz (amtlich)

Einen Grundsatz, nach dem der Ertrag eines erfolgreich geführten Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist, gibt es nach derzeit geltendem Prozesskostenhilferecht nicht.

 

Normenkette

ZPO §§ 115, 120

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 5 O 269/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den am 9.2.2007 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Anordnung, dass die Beklagte die von ihr zu tragenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus ihrem Vermögen zu tragen hat, liegen nicht vor.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 9.2.2007 und diese Entscheidung bestätigender Nichtabhilfeentscheidung vom 21.5.2007 hat das LG gem. § 120 Abs. 4 ZPO die der Beklagten bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, nachdem die Beklagte aufgrund eines im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs zum Ausgleich für die Aufgabe ihres Wohnrechts und die Räumung und Herausgabe eine Zahlung von 55.000 EUR erhalten hat. Das LG hat de Auffassung vertreten, der von den Klägerinnen an die Beklagte gezahlte Betrag sei vornehmlich für die Begleichung der Prozesskosten einzusetzen. Aufgrund der Zahlung hätten sich die Vermögensverhältnisse der Beklagten derart geändert, dass sie in der Lage sei, die Prozesskosten selbst zu bestreiten. Soweit die Beklagte das Geld verwendet habe, um eine von ihr erworbene Wohnimmobilie zu finanzieren, spiele dies keine Rolle, da nach der Rechtsprechung eine primäre Pflicht gegeben sei, den aus der Prozessführung erhaltenen Betrag zunächst dafür zu verwenden, die Kosten der Prozessführung auszugleichen. Anders könne man die Situation allenfalls dann sehen, wenn das Vermögen dazu verwendet w...

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