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OLG Celle Beschluss vom 22.01.2008 - 5 W 102/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Nachweis des Integritätsinteresses nach Reparatur eines Unfallschadens

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist ein Unfallschaden mit einem Aufwand bis zu 30 % über den Wiederbeschaffungskosten in einer Fachwerkstatt repariert worden, bedarf es keiner weiteren "Bestätigung" des Integritätsinteresses durch den Nachweis der Weiternutzung.

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Entscheidung vom 01.10.2007; Aktenzeichen 5 O 122/07)

 

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung von 5.465,60 EUR nebst Zinsen nach einem Verkehrsunfall vom 16. März 2007 in Anspruch genommen, für den die Beklagten unstreitig allein haften.

Die Klägerin hat das beschädigte Fahrzeug zunächst begutachten lassen. Nach dem Gutachten waren Reparaturkosten in Höhe von 9.608,99 EUR aufzuwenden. Der Wiederbeschaffungswert betrug 7.500 EUR, der Restwert 3.000 EUR, alle Angaben brutto. Die Klägerin hat behauptet, sie habe das Fahrzeug bei einer Fachfirma für 9.715,20 EUR reparieren lassen. Dazu hat sie die Auftragsbestätigung/Rechnung der Firma ........ (Bl.8 ff) vorgelegt. Die Beklagte zu 2 regulierte vorprozessual 4.250 EUR und vertrat dazu die Auffassung, der Geschädigte könne über dem Wiederbeschaffungswert (bis zu 30 % darüber) liegende Reparaturkosten nur dann verlangen, wenn er das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen reparieren lasse und durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs sein Integritätsinteresse dokumentiere. Dabei sei eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten, gerechnet ab dem Unfalldatum, erforderlich. Da dieser Zeitraum bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen gewesen sei, sei die geltend gemachte Klagforderung noch nicht (in voller Höhe) fällig gewesen.

Die Parteien haben sich (m Termin zur mündlichen Verha...

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