Leitsatz (amtlich)
Bei einer Verurteilung wegen eines Steuerdelikts ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam, wenn nach den Feststellungen eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 AO in Betracht kommt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen "Steuerverkürzung" in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erklärte der Angeklagte für die Jahre 1996 bis 2000 jeweils gegenüber dem Finanzamt seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht in voller Höhe und gab entweder - obwohl er steuerpflichtige Umsätze aus selbstständiger Arbeit erzielt hatte - keine oder unvollständige Umsatzsteuererklärungen ab, wodurch er für 1996 die Einkommenssteuer um 5.271,00 DM und die Umsatzsteuer um 3.892,00 DM, für 1997 die Einkommenssteuer um 10.237,00 DM und die Umsatzsteuer um 2.976,00 DM, für 1998 die Einkommenssteuer um 4.424,00 DM und die Umsatzsteuer um 1.142,00 DM, für 1999 die Einkommenssteuer um 10.055,00 DM und die Umsatzsteuer um 2.815,00 DM und für 2000 die Einkommenssteuer um 6.412,00 DM und die Umsatzsteuer um 2.689,00 DM verkürzte.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass dem Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 100,00 EUR zu zahlen.
Nachdem der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung erklärt hatte, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken und die Staatsanwaltschaft dem zugestimmt hatte, ist das Landgericht von ...