Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen - unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist.
2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch oder die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung.
3. Ein Rausch im Sinne des § 323a StGB setzt voraus, dass sich der Täter in einen Intoxikationszustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass je-denfalls der Bereich erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sicher nachgewiesen - ein Fall nicht auszuschließender Schuldfähigkeit also nicht gegeben - ist.
4. Eine Rückrechnungsmethode, die zur Annahme einer besonders hohen Blutalkoholkonzentration führt, darf bei der Prüfung, ob ein (hinreichend schwerer) Rausch vorliegt, nicht zur Anwendung kommen; ebenso wenig dürfen insoweit die Voraussetzungen des § 21 StGB nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" angenommen werden.
5. Wegen vorsätzlichen Vollrausches kann nur bestraft werden, wer sich wissentlich und willentlich in einen rauschbedingten Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit versetzt hat.
6. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Alkoholgenuss in einer Menge, die zu einer Blutalkoholkonzentration ab einer bestimmten Höhe führt, bei einem alkoholgewöhnten Täter, der die Auswirkungen des Alkohols bei sich kennt, stets den Schluss auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Rauschzustandes erlaubt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 09.02.2017; Aktenzeichen (581) 232 Js 3715/15 Ls Ns (128/16)) |
Tenor
Auf ...