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OLG Celle Beschluss vom 20.02.2020 - 11 U 169/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters im Ausland; Schriftliche Vernehmung ausländischer Zeugen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Reiseveranstalter hat reisevertraglich unabhängig von einem Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen. Deshalb stellen Beeinträchtigungen aufgrund von Sicherheitsdefiziten in seinem Verantwortungsbereich, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, ungeachtet ihrer Ursache einen Reisemangel dar.

2. Bei der Bestimmung des vom Reiseveranstalter jedenfalls im Bereich der Unterkunft zu gewährleistenden Maßes an Sicherheit kommt es im Ausgangspunkt auf das Schutzbedürfnis eines durchschnittlichen Reisenden an, der an die in Deutschland bestehenden Verhältnisse und die hier vorherrschenden Sicherheitsvorstellungen gewöhnt ist. Dessen Schutzbedürfnis können die deutschen Gerichte grundsätzlich selbst bestimmen. Davon unberührt bleiben etwaige einschlägige örtliche Bau- und Sicherheitsvorschriften.

3. Der Gedanke, dass ein Reisender bei einer Auslandsreise - insbesondere bei einer Reise in ein überseeisches Entwicklungs- oder Schwellenland - nicht unbedingt diejenige Umwelt erwarten könne, die er bewusst verlassen habe, und dass derjenige, der ins Ausland reise, sich nun einmal einem erhöhten Risiko aussetze, trifft jedenfalls für die Absicherung der gebuchten Unterkunft gegen Verletzungsrisiken des Reisenden im Regelfall nicht zu.

4. Kann ein Reisender in einem ihm fremden Gebäudeteil des Hotels die nähere Umgebung aufgrund ungünstiger Lichtverhältnisse nicht ausreichend wahrnehmen, darf er diese nicht ohne Not gleichsam blindlings betreten, ohne sich im Falle eines Sturzes ein erhebliches Mitverschulden vorwerf...

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