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OLG Celle Beschluss vom 18.12.2013 - 10 UF 254/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der verfahrensordnungsgemäßen Verkündung der urteilsersetzenden Endentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen allein durch das innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG erstellte Protokoll

 

Leitsatz (amtlich)

Der allein durch das Protokoll zu führende Nachweis der in Ehe- und Familienstreitsachen gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. 311 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlichen Verkündung der urteilsersetzenden Endentscheidung ist nur erbracht, wenn das Protokoll innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG von fünf Monaten seit dem fraglichen Verkündungszeitpunkt erstellt worden ist (in Fortführung von BGH, Urt. v. 13.4.2011 - XII ZR 131/09 - [Rz. 17 ff.], NJW 2011, 1741, 1742 = FamRZ 2011, 1050 f.).

 

Normenkette

FamFG § 63 Abs. 3 S. 2, § 69 Abs. 1 S. 2, § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 S. 1, § 311 Abs. 2, § 517

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 17.06.2013; Aktenzeichen 604 F 5/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 17.6.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die beteiligten Ehegatten schlossen am 9.2.2005 in F. die Ehe, leben jedoch zumindest seit 2007 getrennt. Sie sind Eltern eines gemeinsamen, vor der Eheschließung geborenen Sohnes, der seit der Trennung bei dem Antragsteller lebt, dem im Jahr 2007 auch die alleinige elterliche Sorge übertragen wurde. Inzwischen haben beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit.

Am 11.10.2009 erfolgte bereits eine Scheidung der Ehe nach islamischem Recht in F. (Bl. 8 f. d.A.). Weil diese anlässlich einer vom Antragsteller beabsichtigten erneuten Eheschließung durch das Standesam...

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