Leitsatz (amtlich)
1. In einem Verfahren, mit dem die Übertragung der elterlichen Sorge für ein Kind auf allein den Elternteil, in dessen Haushalt es seit langem lebt, erstrebt wird, ist - wenn dies dem erklärten Willen des Kindes entspricht und bereits die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt - die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht erforderlich.
2. Nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein daraus, dass ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten ist; dies gilt insbesondere, wenn dieser lediglich die Zustimmungserklärung wiederholt und eine vom anderen Elternteil selbst verfasste Äußerung zu den Grundlagen seiner Zustimmung übermittelt.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 28.09.2010; Aktenzeichen 614 F 4223/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern von fünf - inzwischen bis auf den Betroffenen volljährigen - Kindern. Nach Trennung im Jahre 2003 ist ihre Ehe seit Frühjahr 2006 rechtskräftig geschieden; die elterliche Sorge für die drei damals minderjährigen Kinder ist von beiden Elternteilen weiter gemeinsam ausgeübt worden, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist bezüglich zweier Kinder - darunter des Betroffenen - auf die Mutter, hinsichtlich des Weiteren Kindes auf den Vater allein übertragen worden. Für den Betroffenen wird durch das Jugendamt seit 2006 Hilfe zur Erziehung gem. § 32 SGB VIII gewährt; er besucht eine sozialpädagogische Tagesgruppe. In den diesbezüglichen Hilfeplanungen ist auch der seit langem nur noch sehr unregelmäßige und zuletzt vom Betroffenen gänzlich eingestell...