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OLG Celle Beschluss vom 17.07.2009 - 3 U 139/09

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Leitsatz (amtlich)

Eine prozesskostenhilfebedürftige Partei kann dem Gebührenanspruch ihres Rechtsanwalts für sein Tätigwerden vor Einleitung des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn er sie nicht auf die Möglichkeit, hierfür Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, hingewiesen hat.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1; BORA § 16 Abs. 1; RVG §§ 13-14; RVG-VV Nr. 2300

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 26.05.2009; Aktenzeichen 9 O 204/08)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 25.6.2009, ihr Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 26.5.2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Lüneburg zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat mit ihrer auf Entlassung aus einer Bürgschaft vom 22.6.1998 gerichteten Klage in der Hauptsache voll obsiegt. Das LG hat mit Urteil vom 26.5.2009 die beklagte X-Bank verurteilt, die Klägerin aus der Bürgschaft zu entlassen. Den Anspruch hat das LG damit begründet, dass die Übernahme der Bürgschaft durch die Klägerin sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB sei, da sie durch die lediglich aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann übernommene Bürgschaftsverpflichtung, für die Beklagte erkennbar, krass überfordert gewesen sei.

Mit der beabsichtigten Berufung verfolgt die Klägerin ihren als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 13, 14 Nr. 2300 RVG-VV zzgl. Post und Telekommunikationsauslagen sowie Mehrwertsteuer i.H.v. insgesamt 1.419,19 EUR weiter.

Das LG hat der Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten mit der Begründung nicht zuerkannt, ...

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