Verfahrensgang
AG Peine (Aktenzeichen 10 F 289/18) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. März 2019 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 30. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Verfahrenswertfestsetzung des Familiengerichts durch Beschluss vom 30. Oktober 2018 eingelegt, soweit der Versorgungsausgleich betroffen ist.
II. Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Verfahrenswertbeschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist statthaft. Auch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 EUR nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG überschritten. Grundsätzlich berechnet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Beschwerde eines Bevollmächtigten aus der Differenz der Gebühren des Anwalts einschließlich Umsatzsteuer zwischen dem festgesetzten und dem von ihm angestrebten Gebührenstreitwert (Hartmann Kostengesetze, 48. Aufl., § 32 RVG Rn. 17). Obwohl hier der Mandantin des Beschwerdeführers Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, ist nach Auffassung des Senats, für den erforderlichen Vergleich auf die Wahlanwaltsgebühren, anstatt auf die bei einem Verfahrenswert von über 4.000 EUR niedrigeren Gebühren nach § 49 RVG abzustellen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. März 2012, FamRZ 2012, 1970; OLG Celle FamRZ 2006, 1690; OLG Schleswig JurBüro 1978, 1362; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 32 RVG Rn. 17). Danach ist de...